Vier-Wege-Kommunikation über Universal Intercom

Sie können über Universal Intercom eine Vier-Wege-Konferenz starten. Hierbei sind verschiedene Konfigurationen möglich: 1) drei SF4-Headsets und ein Bluetooth-Headset eines anderen Herstellers oder 2) zwei SF4- Headsets und zwei Bluetooth-Headsets eines anderen Herstellers.

Unter Umständen stehen auch noch weitere Konfigurationsoptionen zur Verfügung: 1) Ihr Headset (A), ein Bluetooth-Headset eines anderen Herstellers (B), ein weiteres SF4 (C) und ein Bluetooth-Headset eines anderen Herstellers (D), 2) Ihr Headset (A), ein Bluetooth-Headset eines anderen Herstellers (B) und zwei weitere SF4-Headsets (C und D). Die Vier-Wege-Kommunikation über Universal Intercom kann auf die gleiche Weise geführt werden wie eine normale Vier-Wege-Kommunikation über die Sprechanlage.

Vier Wege-Kommunikation über Universal Intercom – 1. Fall

Zwei SF4-Headsets (A und C) und zwei Bluetooth-Headsets anderer Hersteller (B und D).

1. Sie (A) können die Kommunikation über die Sprechanlage mit dem Bluetooth-Headset eines anderen Herstellers (B) beginnen.

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2. Der Benutzer des anderen SF4 (C) kann am Gespräch teilnehmen, indem er Sie (A) über die Sprechanlage anruft.

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3. Der Teilnehmer mit dem Bluetooth-Headset eines anderen Herstellers (D) kann an der Konferenz über die Sprechanlage teilnehmen, indem er über die Sprechanlage den Benutzer des SF4 (C) anruft..

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4. Jetzt nehmen zwei SF4-Headsets (A und C) und zwei Bluetooth-Headsets anderer Hersteller (B und D) an der Vier-WegeKommunikation über Universal Intercom teil.

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Die Vier-Wege-Kommunikation über Universal Intercom kann auf die gleiche Weise beendet werden wie eine normale Vier-WegeKommunikation über die Sprechanlage. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt 8.3.2, „Beenden einer Vier-Wege-Kommunikation über die Sprechanlage“.

Vier Wege-Kommunikation über Universal Intercom – 2. Fall

Drei SF4-Headsets (A, C und D) und ein Bluetooth-Headset eines anderen Herstellers (B). Die Vorgehensweise ist die gleiche wie im ersten Fall aus dem Abschnitt 11.4.1

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